Satzung

Die Vereinssatzung regelt unsere Rechte und
Pflichten im Verein. Wir sind im Vereinsregister der Stadt Calw seit 25 Jahren
eingetragen. Sinn und Zweck des Vereins ist das sportliche und gesellige
Miteinander. Schauen Sie einfach mal rein, es gibt nichts Kleingedrucktes und die
vielen Mitglieder (mehr als 150 Personen) leben bestens damit.
SATZUNG

des Vereins "Tennisclub Alzenberg" (T C A)

§ 1 Name

Der Verein führt die Bezeichnung "Tennisclub Alzenberg". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw eingetragen und hat seinen Sitz in Calw.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller oder rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

§ 4 WLSB

Der Verein hat die Mitgliedschaft im Württembergischen Landes- sportbund e.V. (WLSB) erworben und behält sie bei. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 5 Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

a) aktiven und passiven Mitgliedern,
b) Jugendlichen und Kindern,
c) Ehrenmitgliedern.

2. Vollmitglieder sind aktive und passive Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind. Ihnen steht das Stimm- und Wahlrecht zu. Aktives Mitglied ist, wer am Spielbetrieb teilnimmt oder in der Vereinsleitung tätig ist. Passives Mitglied ist, wer nicht am Spielbetrieb teilnimmt, den Verein jedoch durch Beitragsleistungen unterstützt. Passive Mitglieder haben nicht das Recht, auf der Tennisanlage des Vereins Tennis zu spielen.

3. Kinder sind Mitglieder zwischen 6 und 14 Jahren.
Jugendliche sind Mitglieder zwischen 14 und 18 Jahren.
Kindern und Jugendlichen steht unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung nicht zu. Sie unterliegen den Richtlinien der Vereinsjugendordnung.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme in den Verein ist an einen schriftlichen Aufnahmeantrag gebunden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Anträge sind auch bei Ablehnung schriftlich zu beantworten.

3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. sind.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den ersten oder zweiten Vorsitzenden. Er ist durch Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Das Mitglied ist bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

3. Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz zweier schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist. Zwischen den Mahnungen muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Die erste Mahnung ist 4 Wochen nach Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags zulässig. Die zweite Mahnung muß die Androhung des Ausschlusses enthalten.

4. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand.

5. Der Ausschluß ist ferner zulässig, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht, das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt oder wenn es den Zwecken des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt. Der Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Vor dem Ausschlußbeschluß ist dem Betroffenen vor dem Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 8 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen im Rahmen und unter Beachtung der vom Vorstand zu erlassenden Platz- und Spielordnung zu benutzen und im Rahmen des Paragr.5 ihr Stimmrecht auszuüben.

2. Die von der Mitgliederversammlung festgelegte Auf- nahmegebühr soll bei Aufnahme in den Verein sofort abgebucht werden.

3. Die Mitglieder bzw. Erziehungsberechtigten verpflichten sich, die jährlichen Mitgliedsbeiträge von ihrem Konto abbuchen zu lassen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes bestimmt. Der Vorstand kann Mitgliedern in begründeten Fällen den jeweiligen Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

5. Die aktiven Mitglieder beteiligen sich am Arbeitsdienst zum Betrieb und zur Erhaltung der Tennisanlage und des Vereinsheims. Von aktiven Jugendlichen wird erwartet, daß sie Arbeitsleistung in gleichem Maß erbringen. Die Mitgliederversammlung bestimmt wieviel Arbeitsstunden im Jahr zu leisten sind und in welcher Höhe nicht geleisteter Arbeitsdienst beglichen werden kann.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

A. Die ordentliche Mitgliederversammlung:

1. jeweils möglichst im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in den Kreisnachrichten und Schwarzwälder Boten unter Mitteilung der Tagesordnung.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Beschluß über Anträge zur Mitgliederversammlung
f) Wahlen zum Vorstand und Kassenprüfer

3. a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Versammlung.
b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gemäß Ziffer 1 bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefaßt, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

B. Die außerordentliche Mitgliederversammlung:

Sie findet statt:

a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

b) wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A),

c) bei Auflösung des Vereins siehe § 18.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann im Rahmen des Vereins alle Fragen selbständig entscheiden, die nicht kraft Gesetz oder Satzung der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils die Stimme des 1.Vorsitzenden.

2. Der Vorstand kann aus 8 volljährigen untereinander gleichberechtigten Mitgliedern bestehen.

Dem Vorstand gehören an:

a) der 1. Vorsitzende.
b) der 2. Vorsitzende.
c) der Kassier.
d) der Schriftführer.
e) der technische Leiter.
f) der Sportwart.
g) der Festwart.
h) der Vereinsjugendleiter.

Die Mitglieder des Vorstands werden mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Den Vereinsjugendleiter wählt die Jugend- vollversammlung.

In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

der 1. Vorsitzende.
der Kassier.
der technische Leiter.

In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

der 2. Vorsitzende.
der Schriftführer.
der Sportwart.
der Festwart.

3. Ein unter den Punkten c bis h aufgeführtes Vorstandsmitglied kann zusätzlich auch das Amt des 2. Vorsitzenden in Personal- union übernehmen.

4. Wird das Amt des Festwarts von der Mitgliederversammlung nicht besetzt, so wird diese Funktion von den gewählten Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.

5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Der Vorstand sollte in der Regel einmal im Monat einberufen werden.

6. Der Vorstand insgesamt kann einzelne Mitglieder mit der Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben betrauen und diese insoweit bevollmächtigen. Dadurch entfällt die Verantwortlichkeit des Vorstandes nicht.

7. Der Vorstand insgesamt ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht kraft Gesetzes oder Satzung der Mitglieder- versammlung zugewiesen sind. Der Vorstand entscheidet über:

a) die Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern,
b) den Erlaß oder die Stundung von Mitgliedsbeiträgen,
c) alle den Bau oder die Unterhaltung der Tennisanlage be-
treffenden Fragen.
d) die Platz- und Spielordnung,
e) die Durchführung vereinsinterner Veranstaltungen sport-
licher oder gesellschaftlicher Art,
f)  Neuanschaffungen des Vereins,
g) den Abschluß von Vereinbarungen mit Tennislehrern und
Personal für die Pflege der Tennisanlage,
h) die Einsetzung von Ausschüssen.

8. Der Vorstand kann jederzeit zur Beratung weitere Mitglieder ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen einladen.

9. Die beiden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins.

10. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle werden vom Schriftführer und vom 1.Vorsitzenden unterzeichnet und sind aufzubewahren.

§ 12 Kassier

1. Der Kassier ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte, den Einzug der Auf- nahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, die Aufstellung eines Jahresetats und dessen Einhaltung.

2. Der Jahresetat wird vom Vorstand der Mitglieder- versammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung stellt den Etat fest und verabschiedet ihn. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen vom Etat abzuweichen.

3. Die Höhe der Bankvollmacht für den Kassier wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für darüber hinausgehende Beträge bedarf es der Mitunterschrift des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann beschließen, einem weiteren Mitglied im gleichen Umfang Bankvollmacht einzuräumen, ohne daß dadurch die Verantwortlichkeit des Kassiers entfällt.

4. Der Kassier ist im Rahmen der Ziffer 3 dieser Bestimmung besonderer Vertreter im Sinne des 30 BGB.

5. Die Kasse des Vereins ist von zwei von der Mit- gliederversammlung bestellten Mitgliedern zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 13 Schriftführer

Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Schriftwechsel mit Ausnahme der Kassen- und Sportangelegenheiten zu erledigen.
Er besorgt die Veröffentlichungen des Vereins und führt die Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 14 Sportwart

Der Sportwart ist für die sportlichen Belange, für die Aufstellung und Betreuung der an den Verbandsturnieren teilnehmenden Mannschaften, die Durchführung von Freundschaftsspielen und Clubturnieren, der Führung der Rangliste und den gesamten mit der Erledigung dieser Aufgaben zusammenhängenden Schriftwechsel verantwortlich. Der Sportwart setzt den im Jahresetat jeweils ausgewiesenen Geldbetrag für die Durchführung des Sportbetriebs in eigener Verantwortung ein.

§ 15 Vereinsjugend

1) Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bilden die Vereinsjugend im Tennisclub Alzenberg eV.

2) Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sofern die Jugendvollversammlung eine Jugendordnung nicht beschlossen hat, kann der Vereinsvorstand eine vorläufige Jugendordnung erlassen, die bis zur Bestätigung nach Satz 1 gültig ist. Gegen die Verweigerung der Bestätigung kann die Jugendvollversammlung die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.
Wenn und solange die Jugendvollversammlung keinen Vereinsjugendleiter gewählt hat, kann der Vereinsvorstand einen vorläufigen Vereinsjugendleiter bestellen.

3) Der Vereinsjugendleiter vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand. Der Jugendkassier kann in beratender Funktion zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Beide vertreten die Vereinsjugend im Rahmen der ihnen laut Jugendordnung zur Verfügung stehenden Mittel gegenüber Dritten.

4) Die Jugendvollversammlung findet vier bis acht Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.

5) Der Vereinsjugendleiter hat für die Vereinsjugend die dem Sportwart nach §14 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er stimmt die sportlichen und organisatorischen Fragen mit dem Sportwart ab. Bei Meinungsverschiedenheiten kann jeder von ihnen die Entscheidung des Vereinsvorstands beantragen.

§ 16 technischer Leiter

Der technische Leiter ist für die Beschaffung, die Instandhaltung und Instandsetzung aller Geräte sowie für die sachgemäße Unterhaltung der Tennisanlage verantwortlich. Er hat alle Arbeiten zu überwachen und das Recht, erforderliche Anweisungen zu erteilen.

§ 17 Festwart

Der Festwart ist Festausschußleiter, er hat die Aufgabe mit dem Vorstand den gesellschaftlichen Teil des Vereins festzulegen und ihn mit einer Gruppe (Festausschuß) zu organisieren und durchzuführen.

§ 18 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

b) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuschließen haben. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamts an die Stadt Calw zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des in §3 dieser Satzung festgelegten Zwecks.

Calw, den 5. März 1994


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